Anmel­dung

    Hier­mit mel­de ich mich ver­bind­lich für das Wochen­end­se­mi­nar “Basis­mo­dul: Wandlungs(t)räume – Vom inne­ren zum äuße­ren Wan­del an. 

    Rech­nungs­an­schrift

    Wei­te­re Angaben 



    Ich stim­me der Spei­che­rung und Ver­ar­bei­tung mei­ner Daten gemäß der Daten­schutz­er­klä­rung.zu.
    Ich habe die unten genann­ten Teil­nah­me­be­din­gun­gen gele­sen und stim­me ihnen zu.
    Sicher­heits­ab­fra­ge

    Teil­nah­me­be­din­gun­gen

    Anmel­de­be­stä­ti­gung und Rechnung
    Die Anmel­dung ist erst ver­bind­lich, wenn die­se durch eine Email bestä­tigt wur­de und der in Rech­nung gestell­te Teil­nah­me­be­trag ein­ge­gan­gen ist.

    Rück­tritt
    Mel­dest du dich von einer Ver­an­stal­tung ab, gel­ten fol­gen­de Bedin­gun­gen: Erfolgt die Abmel­dung bis zwei Wochen vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn, so ent­steht eine Bear­bei­tungs­ge­bühr von 20 Euro. Ab dem 14. Tag vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn – gleich wel­cher Ursa­che – wird die gesam­te Teil­nah­me­ge­bühr inkl. Unter­kunft und Ver­pfle­gung erho­ben. Die Bear­bei­tungs­kos­ten ent­fal­len, wenn von der anmel­den­den Per­son für die betref­fen­de Ver­an­stal­tung ein*e Ersatz­teil­neh­men­de gemel­det wird.

    Teil­neh­men­den­zahl / Ter­min- und Programmänderungen
    Die Teil­neh­men­den­zahl ist begrenzt. Anmel­dun­gen wer­den in der Rei­hen­fol­ge des Ein­gangs berück­sich­tigt. Bei zu gerin­ger Teil­neh­men­den­zahl und aus ande­ren drin­gen­den Grün­den, kann der Ver­an­stal­ter die Ver­an­stal­tung ver­schie­ben oder absa­gen. In die­sem Fall steht dem/der Teil­neh­men­den ein Rück­tritts­recht zu. Bei der Absa­ge einer Ver­an­stal­tung wird die vor­aus gezahl­te Teil­nah­me­ge­bühr erstat­tet. Wei­te­re Ansprü­che sind aus­ge­schlos­sen. Pro­gramm­än­de­run­gen aus wich­ti­gem Anlass behält sich die Ver­an­stal­te­rin vor.

    Haf­tung
    Scha­dens­er­satz­an­sprü­che der Teil­neh­men­den, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ins­be­son­de­re wegen Ver­let­zung von Pflich­ten aus dem Schuld­ver­hält­nis und aus uner­laub­ter Hand­lung, sind, soweit recht­lich zuläs­sig, aus­ge­schlos­sen. Sofern ein Haf­tungs­aus­schluss recht­lich nicht zuläs­sig ist, beschränkt sich die Haf­tung jedoch auf den Ersatz des nach Art der Ver­an­stal­tung vor­her­seh­ba­ren, ver­trags­ty­pi­schen, unmit­tel­ba­ren Durch­schnitts­scha­dens, soweit kei­ne zwin­gen­de Haf­tung besteht. Im Übri­gen sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che – ohne Rück­sicht auf ihre Rechts­na­tur – auf die Höhe des Ver­an­stal­tungs­ent­gelts begrenzt.